Mit den Verträgen Bilaterale 1 und 2 mit der EU müssen im Wesentlichen folgende EU-Richtlinien erfüllt werden, wenn Maschinen im EU-Raum oder auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden (Freier Warenverkehr in Europa, „new approach“):
Die Gefahrenermittlung und Risikoanalyse sind der erste Schritt im Konformitätsbewertungsverfahren einer Maschine. Dabei müssen die Risiken für die Benutzer in allen Lebensphasen der Maschine erkannt, bewertet und durch geeignete technische Massnahmen minimiert werden. Die harmonisierten EN-Normen sind oft die einfachste Grundlage für diese Risikominimierung. Die verbleibenden Restrisiken müssen in Form von Sicherheitshinweisen in die Bedienungsanleitung integriert und/oder direkt an der Maschine entsprechend signalisiert werden. Auch an die Bedienungs- oder Betriebsanleitungen werden in der Maschinenrichtlinie Anforderungen gestellt, die erfüllt werden müssen. Das Informationsschreiben der SUVA Pro Nr. 66047 kann als Grundlage dafür dienen.
Auf der Grundlage der Normen SN EN ISO 12100:2011, Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobewertung und Risikominderung, SN EN 13849-1/2, Sicherheit von Maschinensteuerungen (PL-Analyse) und weitere spezifischer Normen und Gesetze kann die Sicherheit Ihrer Anlagen bewertet und konkrete Lösungen zur Erhöhung der Sicherheit Ihrer Maschinen und Anlagen mit Ihnen zusammen erarbeitet werden.
Die Richtlinie gilt für sämtliche elektrischen Betriebsmittel mit einer Nenn-Betriebsspannung zwischen 50 und 1000 Volt Wechselstrom bzw. 75 und 1500 Volt Gleichstrom. Die Spannungsgrenzen beziehen sich auf die Eingangs- und Ausgangsspannung, nicht auf die Spannung, die innerhalb der Geräte auftreten kann. Mit Anwendung der SN EN 60204 ist dieser Richtlinie schon gut entsprochen. Diese weltweit verbindliche Norm ist für die elektrische Ausrüstung von Maschinen anzuwenden, sofern für den auszurüstenden Maschinentyp keine Produktnorm (Typ C) existiert. Der Grad der möglichen Gefährdung ist durch eine Risikobewertung (SN EN ISO 12100:2011) abzuschätzen. Weiterhin enthält die Norm Anforderungen an Betriebsmittel, Projektierung und Aufbau sowie Prüfungen zur Sicherstellung der Schutzmaßnahmen und der einwandfreien Funktion. Sie gilt nicht für die Bereiche, wo die ATEX-Richtlinien gelten. Wenn die Maschinenrichtlinie gilt, muss die NRL nicht genannt werden.
Ferner gelten u.a. folgende nationale, schweizerische Richtlinie für Betreiber:
In der Schweiz gilt für den Betrieb von Maschinen die Maschinenverordnung (MaschV) bzw. deren Ausführungsrichtlinie EKAS 6512, Arbeitsmittel. Diese Richtlinie zeigt für den Einsatz von Arbeitsmitteln, wie die Vorschriften über die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllt werden können. Die Richtlinie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem
Stand der Technik entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften und zeigt den Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie ihre Verpflichtungen beim Einsetzen, Verwenden und Instandhalten von Arbeitsmitteln erfüllen können. Arbeitsmittel im Sinne dieser Richtlinie sind u.a. Maschinen, Anlagen, Apparate und Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden. Er muss die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen aufgrund einer Risikobeurteilung (SN EN ISO 12100:2011) nachweisen können, z.B. mit einer Konformitätserklärung analog MaschV.
Neben der EKAS-Richtlinie gelten ebenfalls div. SUVA-Vorschriften.
Einige SUVA –Information, welche per Internet heruntergeladen werden können:
CE06-1 | Von der Planung bis zu Inbetriebnahme komplexer Anlagen |
CE00-6 | Das Universum europäischer Normen für die Maschinensicherheit |
SUVA Fachartikel | Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |