Mit den Verträgen Bilaterale 1 und 2 mit der EU müssen im Wesentlichen folgende EU-Richtlinien erfüllt werden, wenn Maschinen im EU-Raum oder auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden (Freier Warenverkehr in Europa, „new approach“):
Seit 1. Juli 2003 dürfen nur noch Geräte in Verkehr gebracht werden, deren Konformität mit der Richtlinie 2014/34/EU (ex 94/9/EG) „Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ nachgewiesen wurde. Neben elektrischen Geräten sind aber auch nicht-elektrische Betriebskomponenten und vor allem mechanische Teilsysteme von komplexeren Geräten oder Anlagen betroffen. Die von der MRL Richtlinie geforderte Risikoanalyse (SN EN ISO 12100:2011) beinhaltet auch nicht-elektrische Zündquellen. Besonders zu betrachten sind durch Reibung erzeugte heisse Oberflächen, mechanisch erzeugte Funken oder bewegungsbedingte, nicht abgeleitete, elektrostatische Ladungen. Einer ATEX- Deklaration für die Baugruppe muss (neben der ATEX-Dokumentation der eingesetzten Komponenten, wie Armaturen, Ventile, Motoren, Pumpen etc.) eine systematische Bewertung der Zündgefahren nach SN EN 1127-1 und SN EN 13463-1 /-5 zugrundeliegen und die Herstellerdokumentation eine ATEX 95 Konformitätserklärung für die Baugruppe enthalten.
Obwohl die Zoneneinteilung Sache des Betreibers ist, ist diese Richtlinie auch für den Hersteller wichtig, denn sie definiert die Vorgaben, welche der Besteller dem Hersteller der Anlage mindestens geben muss, damit dieser die Anlage ATEX-konform bauen kann. In der Schweiz wird die ATEX 137 mit der SUVA Richtlinie 2153 umgesetzt.
Ferner gelten u.a. folgende nationale, schweizerische Richtlinie für Betreiber:
Diese Verordnung gilt für Geräte und Schutzsysteme sowie für Hilfseinrichtungen, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind. In dieser Verordnung bedeuten: Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung oder Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. Geräte, Schutzsysteme und Hilfseinrichtungen dürfen bei richtiger Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung weder Personen noch Sachen gefährden.
Das Merkblatt ist ein Hilfsmittel, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden vor den Gefahren einer Explosion zu schützen. Explosionsgefahren können in allen Betrieben auftreten, in denen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit ihnen umgegangen wird. Solche Stoffe können brennbare Gase sein (z. B. Flüssiggas, Erdgas), brennbare Flüssigkeiten (z. B. Lösemittel, Treibstoffe) und Stäube brennbarer Feststoffe (z. B. Holz, Nahrungsmittel, Metalle, Kunststoffe). Im Explosionsfall sind die Personen gefährdet durch unkontrollierte Flammen- und Druckwirkungen in Form von Hitzestrahlung, Flammen, Druckwellen, durch umherfliegende Trümmer und durch schädliche Reaktionsprodukte.
Ziel des Merkblattes ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen:
Vor allem im Bereich der Erdgasverteilung und Erdgasverwendung gelten auch die Gasleitsätze sowie weitere spezifische Vorschriften des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW.
Einige Information, welche per Internet heruntergeladen werden können:
SR 734.6 | Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) |
SUVA 2153 | Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen |
EKAS 1941 | Flüssiggas, Teil 1 |
ISSA 2044 | Schutz vor Explosionen durch brennbare Stäube (bei SUVA zu bestellen) |
www.svgw.ch | Gasleitsätze |