PROTECH-Consulting GmbH

TECHNISCHE RISIKOBERATUNG

News

PROTECH-Consulting GmbH, Technische Risikoberatung, bearbeitet infolge Pensionierung von Alex Pfeiffer keine neuen Projekte mehr.

Bisherige Kunden-Projekte können nach Absprache noch bearbeitet werden.

Alex Pfeiffer dankt allen Kunden für die interessanten Aufträge der letzten Jahre.

PROTECH-Consulting GmbH

Technische Risikoberatung
Alex Pfeiffer
Am Aabach 8
CH-8344 Bäretswil
Mobil: +41 79 103 07 61
Tel / Fax: +41 44 939 15  35

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Dienstleistungen von PROTECH-Consulting GmbH im Bereich der Druckgeräterichtlinie DGRL 2014/68/EU (ex.97/23/EG (PED):
  • Moderation und Protokollierung von Gefahrenanalysen gemäss HAZOP (IEC 61882 oder PAAG-Verfahren in D) mit Actionliste.
  • Prozessrisikoanalyse, PHA – Verfahren (Modifizierte HAZOP mit Risikobewertung nach der Zürich-Methode)
  • Moderation und Protokollierung von Risikoanalysen gemäss SN EN ISO 12100:2011 mit Bewertung der Risiken vor und nach den Massnahmen inkl. Massnahmenliste.
  • Festlegung der Funktionalen Sicherheit von sicherheitsgerichteten Schutzfunktionen (Safety Integrity Level SIL nach SN EN 61511 bzw. VDI/VDE 2180 bzw. EN 50156-1)
Grundlagen für einen sicheren Betrieb von Anlagen unter Druck in der Schweiz:
Konformität von Druckgeräten und Baugruppen zu EU-Richtlinien und EN-Normen:

Mit den Verträgen Bilaterale 1 und 2 mit der EU müssen  im Wesentlichen folgende EU-Richtlinien erfüllt werden, wenn Druckgeräte und Baugruppen im EU-Raum oder auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden (Freier Warenverkehr in Europa, „new approach“):

Druckgeräterichtlinie DGRL (PED) 2014/68/EU (ex. 97/23/EG), SR 819.121 (DGV)

Für Druckgeräte schreibt die Druckgeräterichtlinie DRGL eine Analyse der Gefahren und Risiken vor. Ebenso muss für eine Baugruppe mit mehreren Druckgeräten eine Risikoanalyse gemacht werden. Am meisten werden HAZOP-Studien angewandt, aber auch die SN EN ISO 12100:2011 ist anwendbar. Die Druckgeräteverordnung (DGV) weicht in der Schweiz in Sachen Baugruppe etwas von der Druckgeräterichtlinie (DGRL) ab. Für eine Baugruppe mit Druckgeräten bzw eine Anlage muss ebenfalls eine Konformitätserklärung durch den Hersteller gemacht werden, sogar auch wenn der Hersteller der Betreiber selber ist. Druckgeräte müssen bei der SUVA durch den Betreiber gemeldet werden, die Kriterien sind in der Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV, bzw. EKAS 6516) formuliert. Baugruppen von Druckgeräten erfordern die Absicherung vor Überschreiten der zulässigen Grenzen von Druck und Temperatur. An die Steuerungen werden heute hohe Anforderungen an die Funktionale Sicherheit gestellt. Diese Anforderungen können am Besten durch Anwendung der Normen SN EN IEC 61508 / 61511 bzw. VDI/VDE 2180 BZW. EN 50156-1 erfüllt werden (SIL-Analyse).

Übereinstimmung mit schweizerischen Gesetzen und Normen:

Ferner gelten u.a. folgende nationale, schweizerische Richtlinie für Betreiber:

EKAS Richtlinie 6516, Druckgeräte:

In der Schweiz gilt für den Betrieb von Druckgeräten die Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV, SR 832.312.12) bzw. deren Ausführungsrichtlinie EKAS 6516. Gemäss EKAS 6516, Seite 11, Absatz 5, ist bei einer Neuinbetriebnahme oder nach einem wesentlichen Umbau eine Risikobeurteilung nach einer anerkannten Methode durch den Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren.

Nationale-Vorschriften:

Neben der EKAS-Richtlinie 6516 gelten ebenfalls weitere SUVA-Richtlinien und Technische Regeln des SVTI Kesselinspektorates.

Einige Information, welche per Internet heruntergeladen werden können:

SR 814.121 Druckgeräteverordnung (DGV)
SR 832.312.12 Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV)
EKAS 6516 Druckgeräte
SUVA Nr. 88223.d Meldeformular „Inbetriebnahme eines Druckgerätes“